Verordnung über Arbeitsstätten nach ASR-A4.3 (Auszug)

 

4 Mittel zur Ersten Hilfe

(1) Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z. B. Rucksäcke, Taschen, Schränke), im Folgenden Verbandkasten genannt, vorzuhalten. Die Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen ergibt sich aus u.a.Tabelle.

 

 Betriebsart

 DIN 13 157 - C

 DIN 13 169 E

 Verwaltungs- / Handelsbetriebe:  
 - bis 50 Beschäftigte 1 
 - mit > 50 Beschäftigten  1
 - mit > 300 Beschäftigten *  2
   
 Herstellungs- / Verarbeitungsbetriebe:  
 - bis 20 Beschäftigte 1 
 - mit > 20 Beschäftigten  1
 - mit > 100 Beschäftigten (je 100 Beschäftigten) **
  2
   
 Baustellen:  
 - bis 10 Beschäftigte 1 
 - mit >10 Beschäftigten  1
 - mit > 50 Beschäftigten ***
  1

 

*      je weitere 300 Beschäftigte 

**    je weitere 100 Beschäftigte

***  je weitere   50 Beschäftigte

 

 

            +1

            +1

            +1

Ein Verbandkasten DIN 13 169-E kann durch zwei Verbandkästen DIN 13 157-C ersetzt werden

 

 

 

5 Einrichtungen zur Ersten Hilfe

5.1 Meldeeinrichtungen

(1) Der Arbeitgeber hat in Arbeitsstätten ständig zugängliche Meldeeinrichtungen (z. B. Telefon mit Angabe der Notrufnummern) zum unverzüglichen Absetzen einesNotrufes vorzuhalten.

(2) In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können besondere Meldeeinrichtungen (z. B. Notrufmelder) erforderlich sein. Sofern es nicht möglich ist, stationäre Meldeeinrichtungen vorzusehen, können auch funktechnische Einrichtungen, z. B. Betriebsfunkanlagen, als Meldeeinrichtung eingesetzt werden. Bei Alleinarbeit können – ggf. auch willensunabhängig wirkende - Personen-Notsignal-Anlagen verwendet werden.

5.2 Rettungstransportmittel

(1) Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob er den Rettungstransport auf Grund der innerbetrieblichen Entfernungen und Verhältnisse und der damit verbundenen Eintreffzeiten dem öffentlichen Rettungsdienst überlässt oder ob eigene Rettungstransportkapazitäten erforderlich sind.

(2) In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst seine Aufgabe am Ort des Geschehens durchführen kann, sind keine weiteren Transportmittel bereit zu stellen. Sofern dieser Ort mit Krankentragen nicht zugänglich ist, müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignete Transportmittel, z. B. Rettungstücher, Krankentransport, Hängematten oder Schleifkörbe, vorgehalten werden.

5.3 Rettungsgeräte

Rettungsgeräte sind gemäß der Gefährdungsbeurteilung vorzuhalten, wenn in Arbeitsstätten im Falle von Rettungsmaßnahmen besondere Anforderungen bestehen, z. B. bei der Rettung von hochgelegenen Arbeitsplätzen, aus tiefen Schächten oder bei sonstigen schwer zugänglichen Arbeitsplätzen. Geeignete Rettungsgeräte sind z. B. Rettungshubgeräte, Spreizer, Schneidgeräte, Abseilgeräte.


6 Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen

 

(1) Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung ist erforderlich

  • in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und
  • in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen.

(2) Bei besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein (z. B. weitere Räumlichkeiten, ergänzende Ausstattungen).

(3) Für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten können vergleichbare Einrichtungen (z. B. Erste-Hilfe-Container) genutzt werden.

6.1 Bauliche Anforderungen

(1) Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sollen im Erdgeschoss liegen und müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Erste-Hilfe-Container sind ebenerdig aufzustellen.

(2) Die Lage von Erste-Hilfe-Räumen bzw. des Aufstellungsortes vergleichbarer Einrichtungen sind so zu wählen, dass Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, z. B. durch Lärm, Vibrationen, Stäube, Gase, Dämpfe, soweit wie möglich ausgeschlossen sind.

(3) In unmittelbarer Nähe von Erste-Hilfe-Räumen bzw. vergleichbaren Einrichtungen muss sich eine Toilette befinden.

(4) Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen müssen zur Aufnahme der erforderlichen Einrichtungen und Ausstattungen eine ausreichende Größe aufweisen:
- Erste-Hilfe-Räume mit mindestens 20 m² Grundfläche
- Erste-Hilfe-Container mit mindestens 12,5 m² Grundfläche

(5) Im Zugangsbereich von Erste-Hilfe-Räumen und vergleichbaren Einrichtungen sind Stufen zu vermeiden. Höhenunterschiede sollen durch eine Rampe ausgeglichen werden. Der Zugang zu Erste-Hilfe-Räumen muss eine lichte Breite gemäß Punkt 5 der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ aufweisen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Zugang mit Krankentragen ungehindert möglich ist.

(6) Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.

(7) Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen müssen ausreichend beleuchtet und ausreichend belüftet sein.

(8) Die Raumtemperatur muss den Anforderungen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ entsprechen. Erste-Hilfe-Container müssen ausreichend isoliert sein und über einen Vorraum - mindestens aber über einen Windfang - verfügen.

(9) Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sind mindestens mit einem Waschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser sowie mit Telefon oder einem vergleichbaren Kommunikationsmittel fest auszustatten.

 

Anzahl Arbeitnehmerinnen

 Anzahl Liegen

 - bis 20
 1
 - bis 50
 2
 - bis 100
 3
 - bis 300
 4
 - bis 500
 5
 - bis 750
 6
 - bis 1000
 7
 mehr als 1000
 8

 

 

Höhe der Liege soll der Sitzhöhe entsprechend 0,45 m bis 0,50 m betragen. Die gesamte Liegefläche muß gepolstert und mit einem sauberen, wasch- oder wegwerfbaren Belag bedeckt sein.

 

Wichtig


Erste-Hilfe-Räume oder Pausenräume dürfen nicht als Liegeräume benutzt werden.